Bauherr vor Haus
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Beiträge und Gebühren

Beiträge und Gebühren zur Abwasserbeseitigung

  • Entwässerungsgebühren

    Die Abwassergebühren setzen sich zusammen aus der Schmutzwassergebühr und aus der Niederschlagswassergebühr. Diese wird auf das Niederschlagswasser erhoben, das von einem Grundstück in die Kanalisation eingeleitet wird. 

    Niederschlagswassergebühren
    Die Berechnung der Niederschlagswassergebühren erfolgt nach der tatsächlich bebauten, befestigten und angeschlossenen Grundstücksfläche. Diese Fläche wird auf volle 10 m² abgerundet. Der Gebührenschuldner wirkt bei der Ermittlung der für die Gebührenfestsetzung erforderlichen Grundstücksflächen mit. Bei ausbleibenden Angaben (Erhebungsformular) werden die Veranlagungsgrundlagen nach der im Bebauungsplan ausgewiesenen Grundflächenzahl geschätzt. 

    Schmutzwassergebühren
    Die Schmutzwassergebühr wird nach der Menge Brauchwasser (i.d.R. = Frischwasserbezug) berechnet, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Zur Berücksichtigung nicht eingeleiteter Wassermengen werden ohne besonderen Nachweis und Antrag 10 v.H., max. 30 m³ der Brauchwassermenge abgesetzt. Andere Absetzungen von den Wassermengen (Bewässerung von Grünflächen etc.), die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurden, sind bis spätestens 15.01. des folgenden Jahres schriftlich zu beantragen.

    Davon abweichend ist der Antrag auf Absetzung von Wassermengen bei Wasserrohrbrüchen im Bereich der Kundenanlage, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurden. In diesem Fall muss der Gebührenschuldner innerhalb von einem Monat nach der Kenntnisnahme des Schadenfalls den Antrag auf Absetzung Wassermengen schriftlich stellen. Bei einer Grundwasserentnahme erfolgt keine pauschale Absetzung.

  • Einmalige Beiträge für die Abwasserbeseitigung

    Einmalige Beiträge werden für die anfallenden Investitionsaufwendungen der erstmaligen Herstellung von Abwasserbeseitigungseinrichtungen erhoben. Die einmaligen Beiträge für die Abwasserbeseitigung setzen sich zusammen aus dem Beitrag für Schmutzwasser und aus dem Beitrag für Niederschlagswasser. Dieser wird pro beitragspflichtiger Grundstücksfläche (Abflussfläche) erhoben. 

    Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung vom Beitragsschuldner rechtlich und tatsächlich in Anspruch genommen werden kann unabhängig davon, ob ein Anschluss erfolgt. Die Beiträge können in Form eines Ablösungsvertrages bzw. durch den Erlass eines Abgabenbescheides geltend gemacht werden.

    Schmutzwasserbeiträge
    Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ist die Grundstücksfläche mit einem Zuschlag je zulässigem Vollgeschoss von 10 Prozent; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 20 Prozent.

    Niederschlagswasserbeiträge
    Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die zulässige Abflussfläche. Sie wird ermittelt, indem die Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten maximal zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) vervielfacht wird. Ist kein Bebauungsplan vorhanden, gelten die Obergrenzen der Baunutzungsverordnung.