Bauanträge
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 LBauO bedürfen der Genehmigung (Baugenehmigung), soweit in den §§ 62 (genehmigungsfreie Vorhaben), 67 (Freistellungsverfahren) und 84 (der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben) nichts anderes bestimmt ist.
Bauanträge können ausschließlich digital bei der Kreisverwaltung Germersheim eingereicht werden: https://rp.digitalebaugenehmigung.de/lk-germersheim/
Bauvoranfrage
Vor Einreichung eines Bauantrages, kann mit einer Bauvoranfrage ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens (Bauvorbescheid) beantragt werden. Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung entfaltet ein positiver Bauvorbescheid Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren.
Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Bauunterlagen notwendig sind. Zudem vermittelt der Bauvorbescheid bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.
Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist digital über folgende Plattform einzureichen https://rp.digitalebaugenehmigung.de/lk-germersheim/. Die erforderlichen Unterlagen werden Ihnen im Beschreibungstext vor Erstellung des Antrages aufgelistet.
Baugenehmigungsverfahren nach § 61 LBauO
Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Bauantrag) ist digital über folgende Plattform einzureichen https://rp.digitalebaugenehmigung.de/lk-germersheim/. Die erforderlichen Unterlagen werden Ihnen im Beschreibungstext vor Erstellung des Antrages aufgelistet. Diese ergeben sich insbesondere aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser verantwortet werden, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberechtigt sein müssen. Wer bauvorlageberechtigt können Sie hier nachlesen.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 66 LBauO
§ 66 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) listet Vorhaben auf, für die das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Dazu gehören zum Beispiel Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 - 3 (das heißt der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen. Bei den in § 66 Abs. 2 LBauO aufgeführten Vorhaben wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nur durchgeführt, wenn die Bauherrin oder der Bauherr dies verlangen und Bescheinigungen von bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen Personen vorgelegt werden, dass die Standsicherheit und der Brandschutz gewährleistet sind.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die bauaufsichtliche Prüfung auf die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, örtlicher Bauvorschriften (§ 88 LBauO), des § 52 LBauO und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht, also auch der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, wird nicht geprüft.
Der Antrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist digital über folgende Plattform einzureichen https://rp.digitalebaugenehmigung.de/lk-germersheim/. Die erforderlichen Unterlagen werden Ihnen im Beschreibungstext vor Erstellung des Antrages aufgelistet.
Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO
Im Freistellungsverfahren wird von der Gemeinde entschieden, ob ein normalerweise baugenehmigungspflichtiges Bauvorhaben aufgrund seiner Lage in einem Bebauungsplan baugenehmigungsfrei durchgeführt werden kann oder ob ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Der Antrag für das Freistellungsverfahren ist digital über folgende Plattform einzureichen https://rp.digitalebaugenehmigung.de/lk-germersheim/. Die erforderlichen Unterlagen werden Ihnen im Beschreibungstext vor Erstellung des Antrages aufgelistet.
Mit dem Vorhaben darf, sollte die Gemeindeverwaltung keine anderweitige Information erteilen, einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauunterlagen bei der Gemeindeverwaltung begonnen werden. Sollte die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist in Textform mitteilen, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf die Bauherrin oder der Bauherr bereits vor Ablauf der Monatsfrist mit dem Vorhaben beginnen (§ 67 Abs. 2 LBauO).
Mit der Ausführung des Vorhabens einschließlich des Aushubs der Baugrube darf anschließend erst begonnen werden, wenn die Bauherrin oder der Bauherr den Beginn der Bauarbeiten der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher in Textform mitgeteilt hat (§ 77 Abs. 1 LBauO).
Abweichungsantrag nach § 69 LBauO
Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen nach LBauO RLP und nach den aufgrund der LBauO RLP erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt insbesondere für
- Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen,
- Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien oder
- Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen.
Soll von einer technischen Anforderung abgewichen werden, ist der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere Weise entsprochen wird. Bezüglich des Brandschutzes bedarf es der Zulassung einer Abweichung durch die Bauaufsichtsbehörde nach Satz 1 sowie eines Nachweises gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nach Satz 3 nicht, soweit die Bauherrin oder der Bauherr eine Bescheinigung einer sachverständigen Person im Sinne der Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 5 vorlegt, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen auch unter Berücksichtigung von Abweichungen erfüllt sind. Satz 4 gilt nicht, soweit Abweichungen von Bestimmungen bezüglich des Brandschutzes erforderlich sind, die auch dem Schutz nachbarlicher Interessen dienen, und die Nachbarinnen und Nachbarn nicht zugestimmt haben.
Der Antrag ist digital über folgende Plattform einzureichen: https://rp.digitalebaugenehmigung.de/lk-germersheim/. Die erforderlichen Unterlagen werden Ihnen im Beschreibungstext vor Erstellung des Antrages aufgelistet.
Weitere Informationen zu Bauanträgen
Weitere Informationen können Sie der Homepage der Kreisverwaltung Germersheim entnehmen:
Haus & Bauen
Suchergebnisse werden geladen
Keine Lebenslagen gefunden.
