Bauherr vor Haus
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Abwasserbeseitigung

Als Eigenbetrieb der Stadt Wörth am Rhein sind wir für die zuverlässige Sammlung, Ableitung und Reinigung Ihres Schmutz- und Niederschlagswassers zuständig. Da die Entwässerung in den Ortsbezirken dezentral organisiert ist, betreiben wir drei eigene Kläranlagen in Maximiliansau, Büchelberg und Schaidt. Für den Ortsbezirk Wörth arbeiten wir in enger Kooperation mit der Betriebskläranlage der Daimler AG zusammen.

Hier finden Sie Infos und Hinweise zu Abwasser und Entwässerung:

  • Regenwassernutzung

    Unter Regenwassernutzung wird die Verwendung von Niederschlagswasser für die Garten- und Grünflächenbewässerung, als Brauchwasser für WC, Waschmaschinen u. ä. oder  die Anlage eines Biotops verstanden. 

    Der Vorteil für den Betreiber liegt in der Einsparung der Frischwasserkosten. Die Niederschlagswassergebühr wird nur dann eingespart, wenn die zur Sammlung des Regenwassers erforderliche Zisterne keinen Überlauf zum Kanal hat und das Wasser ausschließlich für Bewässerungszwecke verwendet wird. Hat hingegen die Zisterne einen Überlauf in den Kanal oder wird das Brauchwasser z. B. für Toilettenspülungen, Waschmaschinen  u. ä. eingesetzt und anschließend in den Kanal abgeleitet, muss in diesem Fall der Gebührenmaßstab für Schmutzwasser angewendet werden.

    Vor Inbetriebnahme einer Regenwassernutzungsanlage ist die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Stadt Wörth am Rhein schriftlich per Mail an wasser@woerth.de zwecks Klärung der Gebührensituation zu informieren.

  • Regenwasserversickerung

    Unter Regenwasserversickerung versteht man die Ableitung von Niederschlagswasser in eine Versickerungsanlage auf dem Grundstück des Eigentümers. Von dieser Versickerungsanlage wird das Wasser langsam und von Schmutzstoffen gereinigt in das Grundwasser abgegeben. 

    Folgende Versickerungsarten sind möglich: 

    • Flächenversickerung 
    • Muldenversickerung
    • Mulden-Rigolen-Versickerung
    • Rigolenversickerung
    • Rohrrigolenversickerung 

    Grundsätzlich sind folgende Anforderungen vom Planer einer Versickerungsanlage zu berücksichtigen:

    • Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass selbst das Niederschlagswasser in Wohngebieten wegen der Verschmutzung der Luft und der Dachflächen mit Schadstoffen belastet ist. Wichtig ist daher eine Versickerung über belebte Bodenschichten, die Schmutzstoffe zurückhalten und zum Teil abbauen können. Die obere Bodenschicht (Mutterbodenschicht) sollte daher mindestens 20 cm dick sein.
    • Durch den Bau und Betrieb der Versickerungs- bzw. Nutzungsanlage dürfen die Rechte Ihres Nachbarn nicht beeinträchtigt werden. Dort dürfen z. B. keine Nässeschäden auftreten. Daher sollte der Abstand einer Versickerungsanlage zur Grundstücksgrenze mindestens zwei Meter betragen.
    • Auf Ihrem Grundstück darf keine Altlast vorhanden sein. Ansonsten würden die darin vorhandenen Schadstoffe ausgewaschen werden und das Grundwasser verunreinigen.
    • Liegt Ihr Grundstück in einer Wasserschutzzone, so gelten unter Umständen besondere Anforderungen oder es ist eine besondere Erlaubnis notwendig.
    • Versickerungsanlagen wie Mulden- oder Rigolensysteme können auch berechnet werden. Beispielsweise nach dem Arbeitsblatt der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) A 138 April 2005, welches in Bezug auf die Versickerung von Niederschlagswasser als allgemein anerkannte Regel der Technik gilt. 

    Vor Inbetriebnahme einer Versickerungsanlage ist die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Stadt Wörth am Rhein schriftlich per Mail an wasser@woerth.de  zwecks Klärung der Gebührensituation zu informieren sowie die Kreisverwaltung Germersheim als Untere Wasserbehörde in Kenntnis zu setzen. 

  • Grundwasserentnahme und Gewässereinleitung

    Die Entnahme von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh oder in geringen Mengen und vorübergehend für andere Zwecke ist bereits seit 2004 nicht mehr genehmigungspflichtig, sondern lediglich noch anzeigepflichtig. 

    Ebenso verhält es sich beim ortsnahen schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer, wenn die Einleitung dem Gemeingebrauch unterfällt. Dies ist  in der Regel der Fall, wenn die Einleitmenge max. 8 m³ pro Tag beträgt, was bei mittleren Niederschlagsverhältnissen einer Dachfläche von ca. 300 m² entspricht. Als „schadlos“ gelten Einleitungen, die keine schädlichen Verunreinigungen oder sonstigen nachteiligen Veränderungen des Gewässers erwarten lassen. Nicht vom Gemeingebrauch gedeckt sind beispielsweise Einleitungen von kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächern, von in- dustriell genutzten befestigten Grundstücksflächen und Fahrbahnen von mehr als zwei- streifigen Straßen. 

    Die Grundwasserentnahme und die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer sind bei der Kreisverwaltung in Germersheim schriftlich anzuzeigen. Für das Anzeigeverfahren wird eine Verwaltungsgebühr von der Kreisverwaltung Germersheim erhoben. 

    Zwecks Klärung der Gebührensituation ist die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Stadt Wörth am Rhein schriftlich  per Mail an wasser@woerth.de zu informieren.

  • Untersuchung von Grundstücksanschlüssen

    Nach der Allgemeinen Entwässerungssatzung (§ 10 ) ist die Stadt Wörth am Rhein für die Wartung, Instandhaltung und Sanierung des Grundstücksanschlusses (Verbindungskanal) verantwortlich. Gemäß § 2 Nr. 4 AES ist dies der Verbindungskanal zwischen dem Kanal (Verbindungssammler, Hauptsammler, Flächenkanalisation) und der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Verkehrsraum/ dem Revisionsschacht/ der Revisionsöffnung auf dem Grundstück. Für den Hausanschluss und die Grundleitungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, ist der Grundstückseigentümer für die Instandhaltung, Wartung und Sanierung selbst verantwortlich. 

    Die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Stadt Wörth am Rhein empfiehlt Grundstückseigentümern, ihre Abwasserleitungen regelmäßig auf mögliche Schäden bzw. Dichtigkeit untersuchen zu lassen. Mit dieser vorbeugenden Maßnahme können kleinere Schäden rasch erkannt und behoben werden; spätere aufwendige Kanalreparaturen lassen sich dadurch vermeiden. In einigen Bundesländern ist die regelmäßige Kontrolle der privaten Hausanschlussleitungen bereits vorgeschrieben, für Rheinland-Pfalz wird eine entsprechende Regelung vorbereitet. Die Hausbesitzer sind gehalten, hierfür entsprechende Fachfirmen zu beauftragen. 

    Damit die Untersuchung der Hausanschlüsse und Grundleitungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes auch den rechtlichen Anforderungen entsprechen, sind folgende Punkte bei der Beauftragung einer Firma zu beachten:

    • Die Firma sollte auf die Bereiche Kanaluntersuchung und Kanalsanierung spezialisiert und möglichst zertifiziert sein (z. B. „Güteschutz Kanalbau“).
    • Die Kosten für eine Untersuchung müssen vor Beauftragung von der Fachfirma dargelegt werden. Die Firma sollte auf mögliche Zusatzkosten (z.B. für die Reinigung und Beseitigung von Ablagerungen etc.) angesprochen werden. 
    • Die Hausanschlussleitung und Grundleitung außerhalb des öffentlichen Verkehrs raumes muss mit einer Spezialkamera untersucht werden; die Aufzeichnungen sind als Video oder CD dem Kunden (Eigentümer) zu übergeben, damit der Eigentümer gegenüber den Behörden den Nachweis erbringen kann, dass die Abwasserleitungen den Vorgaben entsprechen.
    • Werden Schäden bei der Untersuchung festgestellt, wird oft von der untersuchen den Firma ein Sanierungsangebot erstellt. Es ist ratsam, aufgrund des Schadensbildes Angebote von einer weiteren Firma anzufordern, um Kostenvergleiche anstellen zu können.
  • Rückstausicherung

    Unter „Rückstau“ versteht man die Erhöhung des Wasserspiegels in der Kanalisation aufgrund von starken Regenfällen oder durch eindringendes Hochwasser.

    Die Straßenoberfläche als öffentliche Verkehrsfläche bildet die sogenannte „Rückstauebene“.

    Ist ein Gebiet in einer Mischkanalisation betrieben, also Regenwasser und Schmutzwasser werden zusammen durch die Kanalisation zum Klärwerk abgeleitet, ist das rückgestaute  Mischwasser immer fäkalienhaltig !

    Für Flächen, die tiefer als diese Rückstauebene liegen (Keller, Souterrains, ggf. Hofflächen etc.), besteht ebenfalls eine Überflutungsgefahr. Diese Flächen sind daher vom  Grundstückseigentümer gegen Rückstau selbst zu sichern § 11 Abs. 2 AES.

    Geeignete Rückstausicherungen sind z. B. Rückstauklappen (Ausführungen für fäkalienhaltiges Wasser) oder Abwasserhebeanlagen. Über Planung, Auswahl und Einbau dieser  Rückstausicherungen informiert Sie Ihr Architekt oder Sanitärfachmann.

    Diese Info kann nur eine allgemeine Erläuterung zum Schutz vor Überflutungen von Kellern oder tiefer gelegenen Hof- und Gebäudeflächen sein. Die in der Praxis vorkommenden Probleme sind sehr vielfältig und können nicht umfassend und allgemeingültig beschrieben werden. Lassen Sie sich daher vom Fachmann – Ihrem Architekten, Tiefbauer oder Sanitärinstallateur – beraten.

  • Grundwasserabsenkung

    Wenn beim Bau unterirdischer Bauwerke oder Gebäudeteile (Tiefgaragen, Fußgängerunterführungen, Kellergeschosse von Gebäuden usw.) oder beim Anschluss einer Grundstücksentwässerung an einen tiefliegenden städtischen Kanal Grundwasser angetroffen wird, muss der Grundwasserspiegel vorübergehend so weit abgesenkt werden, dass im Grundwasserbereich liegenden Bauteile ordnungsgemäß erstellt werden können.

    Dies geschieht in der Regel mittels eines oder mehreren Brunnen im Bereich des Baufeldes oder – wenn nur eine geringfügige Absenkung erforderlich ist – mit einer Vakuumanlage.

    Das geförderte Grundwasser darf ausschließlich, wenn keine andere Möglichkeit gefunden wird, in den nächstgelegenen städtischen Kanal eingeleitet werden.

    Die eingeleitete Wassermenge ist mit Hilfe von Wasserzählern zu messen. Für die in den Kanal eingeleitete Wassermenge ist die Schmutzwassergebühr zu zahlen. Um diese Kosten zu sparen, ist in jedem Falle zu prüfen, ob eine andere Ableitung möglich ist, wie z. B. Versickerung, Schluckbrunnen oder die Einleitung in einen nahegelegenen Vorfluter.

    Vor der Einrichtung einer Grundwasser-Absenkungsanlage ist eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Kreisverwaltung in Germersheim  zu beantragen. Außerdem ist, wenn das Grundwasser in die städtische Kanalisation eingeleitet werden soll, vorher abzuklären, ob die Kapazität des in der Nähe liegenden Kanals für die vorgesehene Wassermenge ausreicht. 

Allgemeine Infos für Grundstückseigentümer

  • Ratten im Kanal

    Auf der Suche nach Nahrung machen die krankheitsübertragenden Nager selbst vor Toiletten nicht halt. Angelockt durch Speisereste, die über die Toilette “entsorgt“ werden, klettern die Ratten auch senkrechte Rohre hinauf. 

    Was Sie über Ratten im Kanal wissen sollten, finden Sie hier.

  • Autowäsche am Straßenrand oder auf Privatgrundstücken

    Das bei der Kraft- und Nutzfahrzeugwäsche anfallende Abwasser ist Schmutzwasser und unterliegt grundsätzlich dem Anschluss- und Benutzungszwang. Dabei besteht regelmäßig die Besorgnis, dass erhöhte Konzentrationen an Kohlenwasserstoffen (Öle, Fette) anfallen, welche die biologische Reinigung des Klärwerkes beeinträchtigen oder eine Gewässerverschmutzung zur Folge haben. Im Mischsystem ist die Einleitung von Abwasser aus der Kraft- und Nutzfahrzeugwäsche zulässig, wenn keine Überschreitung der Grenzwerte, wie sie in den technischen Regel werken (DWA – M 115) gefordert werden, erfolgt. 

    Im Trennsystem ist eine Einleitung dieses Abwassers in die Niederschlagswasserkanalisation unzulässig, da die Oberflächenwasserbeseitigung über die Einleitung in ein Gewässer, eine breitflächige Versickerung oder ein Mulden-Rigolen-System erfolgt. Bei der Kraft- und Nutzfahrzeugwäsche auf öffentlichen Verkehrsflächen handelt es sich um eine Sondernutzung, die einer entsprechenden Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde bedarf. 

    Bei der Kraft- und Nutzfahrzeugwäsche auf privaten Grundstücksflächen, die nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind wie z.B. unbefestigte Flächen (anstehendes Erdreich), versickerungsfähige Beläge von befestigten Flächen (Sickerpflaster, Schotterung) ist davon auszugehen, dass das verschmutzte Waschwasser in das Grundwasser gelangen kann. Solche Nutzungen bedürfen einer Genehmigung der Kreisverwaltung in Germersheim. Die Betreiber von Waschstraßen verfügen über die geeigneten Abscheideeinrichtungen. Zum Schutz der Umweltgüter Grundwasser und Boden, empfiehlt die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Stadt Wörth am Rhein daher, die Kraft- und Nutzfahrzeugwäsche in zugelassenen Betrieben durchzuführen. 

  • Klärschlammverwertung

    Die anfallenden Klärschlämme der Klärwerke in Büchelberg und Schaidt werden landwirtschaftlich verwertet, während der Klärschlamm in Maximiliansau und Wörth, welcher in der Gemeinschafskläranlage der Daimler AG anfällt, verbrannt (sogenannte thermische Verwertung) wird. 

    In Rheinland-Pfalz mit seinen häufig landwirtschaftlich geprägten Strukturen ist die landwirtschaftliche Verwertung kommunaler Klärschlämme mit einen Anteil von 67 Prozent immer noch der Hauptentsorgungspfad. Die Verbrennung mit einen Anteil von derzeit 23 Prozent gewinnt zunehmend an Bedeutung. 

    Klärschlamm ist ein Nährstoffdünger, insbesondere ein Phosphor- und Stickstoffdünger mit humusbildenden Eigenschaften. In dieser Eigenschaft schont der Einsatz von Klärschlamm die begrenzten natürlichen Phosphatvorkommen, welche nach Experteninformationen noch 50 bis 130 Jahre weltweit reichen werden. Die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlich genutzte Flächen unterliegt den strengen Kriterien sowohl der Klärschlamm- als auch der Düngemittelverordnung, die u.a. Grenzwerte beinhalten und Ausbringungsperioden festsetzen. In diesen gesetzlich bestimmten Parametern ist ein Gütesicherungssystem mit den Faktoren Ausgangsstoffe, Endprodukte und Anwendungskonzeption integriert, welches den Boden- und Verbraucherschutz garantiert. 

  • Betrieb von Fett- und Ölabscheidern

    Alle pflanzlichen und tierische Öle und Fette, die vor allem in der Gastronomie anfallen, wenn sie mit dem Spülwasser in die Kanalisation gelangen, stinken und verstopfen die Kanäle. Darüber hinaus faulen sie zu Schwefelsäure und korrodieren damit die Betonschächte. Daher soll Fett gar nicht erst im Abwasser landen. 

    Erforderlich ist daher der Einbau von Fettabscheidern im System der Grundstücksentwässerung. Ebenso verhält es sich bei Ölabscheidern auf Grundstücken, auf denen Leichtflüssigkeiten sowie Ölrückstände in die Kanalisation gelangen können. Entsprechend der Allgemeinen Entwässerungssatzung (AES) sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die Abscheider in regelmäßigen Zeitabständen zu leeren und zu reinigen. Die Entleerung und die Reinigung ist der Abwasserbeseitigungseinrichtung der Stadt Wörth am Rhein innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen und nachzuweisen, wo der Inhalt verblieben ist (§ 12 Abs. 2 AES). 

    Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften des Abfallrechts. Für den Betrieb von Fettabscheidern ist die DIN 4040-100 die allgemein anerkannte Regel der Technik. Unter anderem schreibt die Norm vor, dass die Abscheideranlagen regelmäßig entleert, halbjährlich gewartet und alle 5 Jahre einer Generalinspektion unterzogen werden müssen. 

    Für den Betrieb von Ölabscheidern sind die DIN EN 858 und 1999-100 die allgemein an erkannten Regeln der Technik. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Abscheideranlagen ausreichend dimensioniert sind, die Abwasserteilströme strikt getrennt werden, in einem Betriebstagebuch die Ergebnisse der Kontrolle und Wartung dokumentiert werden und von einem externen Sachverständigen regelmäßige Kontrollmessungen und Wartungen durchgeführt werden. 

    Die Anforderungen des Anhangs 49 der Abwasserverordnung sind einzuhalten. 

Formulare und Anträge