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/ Abwassereinleitung in öffentliche Abwasseranlagen genehmigen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleiten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Genehmigungspflicht.

Für bestimmte  Branchen und Tätigkeiten (wie zum Beispiel Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung), sind im Abwasser Schadstoffe zu erwarten, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden. Hierfür sind Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.

Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen Kläranlage gereinigt werden kann.

Die zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Städte und Gemeinden für Indirekteinleitungen erteilen zusätzlich eine satzungsrechtliche Genehmigung für die Einleitung des Abwassers in ihre jeweilige öffentliche Abwasseranlage, in der weitergehende Anforderungen enthalten sein können

Teaser

Wenn Sie gewerblich-industrielles Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage oder Kanalisation einleiten möchten, benötigen Sie in der Regel eine Genehmigung.

Verfahrensablauf

  • Die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
  • Sie füllen die Antragsunterlagen aus und reichen diese  mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann Ihr Antrag genehmigt werden.
  • Sie erhalten eine Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

In Rheinland-Pfalz gilt Nachfolgendes:

  • Die zuständige Struktur und Genehmigungsdirektion Nord beziehungsweise Süd, erklärt Ihnen das Genehmigungsverfahren zur Indirekteinleitung.
  • Sie erstellen die Antragsunterlagen mit Hilfe eines Fachplaners und reichen diese ein.
  • Die zuständige Struktur und Genehmigungsdirektion prüft Ihre Antragsunterlagen. Gegebenenfalls reichen Sie geforderte Unterlagen nach.
  • Ihre nachgereichten Unterlagen werden geprüft.
  • Die Genehmigung wird auf Basis der geprüften und gegebenenfalls nachgereichten Antragsunterlagen erstellt.
  • Sie erhalten einen Genehmigungsbescheid zur Indirekteinleitung.
  • Sie bezahlen die Verwaltungsgebühr.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord beziehungsweise Süd.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit in Rheinland-Pfalz obliegt den Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord beziehungsweise Süd.

Voraussetzungen

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  • die für das Abwasser geltenden Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden,
  • die öffentliche Kläranlage das Abwasser angemessen reinigen kann und
  • das Abwasser beim einleitenden Betrieb gegebenenfalls so vorbehandelt wird, dass die vorhergehenden Voraussetzungen erfüllt werden.

Außerdem

  • Muss die Einleitung vom Träger der Kanalisation genehmigt werden.
  • Darf die Einleitung nicht das an der Abwasseranlage arbeitende Personal gefährden, Anlagen oder Ausrüstung beschädigen oder den Betrieb der Kläranlage beeinträchtigen.
  • Darf das in der öffentlichen Kläranlage gereinigte Wasser Umwelt und aufnehmendes Gewässer nicht schädigen.
  • Muss der Klärschlamm sicher beseitigt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  •  Antrag

Die weiteren erforderlichen Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser (beispielsweise industrielles Abwasser oder gewerbliches Abwasser), das in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden soll. Genauere Informationen erhalten Sie von der zuständigen Stelle.

Gegebenenfalls:

  • Informationen zur Produktion des einleitenden Betriebs
  • Informationen über das anfallende Abwasser, die Abwasserkanäle und die vorgesehenen Vorbehandlungsanlagen

Welche Gebühren fallen an?

Vorkasse: Nein
https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-UmwMinGebVRP2019rahmen
Die Kosten für „Genehmigung einer Indirekteinleitung nach § 58 Abs. 1 WHG“ liegen gemäß der Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts vom 28. August 2019, Anlage Besonderen Gebührenver-zeichnis auf dem Gebiet des Umweltrechts Ziffer 11.6.6 zwischen 50,00 bis 3000,00 €. Gegebenenfalls fallen zusätzliche Auslagen (Kosten für förmliche Zustellung oder öffentliche Bekanntmachungen) an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ihr Antrag muss genehmigt sein, bevor Sie Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleiten. Stellen Sie den Antrag daher rechtzeitig, mindestens sechs Monate vor der Einleitung des Abwassers in eine öffentliche Abwasseranlage.

Bearbeitungsdauer

Voraussichtlich beträgt die Bearbeitungsdauer mindestens 3 Monate.

Die Bearbeitungsdauer verzögert sich, wenn Unterlagen nachgereicht werden müssen.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Widerspruch

Was sollte ich noch wissen?

Unterstützende Institutionen

Landesamt für Umwelt

Weiterführende Informationen

Online-Verfahren

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