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Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Abwasser in eine private Abwasseranlage einleiten möchten, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht zur Abwassereinleitung befreien lassen.

Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten (wie zum Beispiel Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung), sind im Abwasser Schadstoffe zu erwarten sind, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden. Hierfür sind Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.

Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen oder privaten Kläranlage gereinigt werden kann.

 

Teaser

Wenn Sie Abwasser in eine private Abwasseranlage einleiten wollen, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht befreien lassen.

Verfahrensablauf

  • Sie füllen die Antragsunterlagen aus und reichen sie mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihr Antrag genehmigt.
  • Sie erhalten eine Befreiung von der Genehmigungspflicht zur Einleitung von Abwasser in private Abwasseranlagen.

In Rheinland-Pfalz gilt Nachfolgendes:

  • Die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord beziehungsweise Süderklärt Ihnen das Verwaltungsverfahren.
  • Sie erstellen die Antragsunterlagen mit Hilfe eines Fachplaners und reichen diese ein.
  • Die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion prüft Ihre Antragsunterlagen. Gegebenenfalls reichen Sie geforderte Unterlagen nach.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Befreiung von der Genehmigungspflicht zur Einleitung von Abwasser in private Abwasseranlagen.
  • Sie bezahlen die Verwaltungsgebühr.
 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord beziehungsweise Süd.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit in Rheinland-Pfalz obliegt den Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord beziehungsweise Süd.

Voraussetzungen

Sie können sich von der Genehmigungspflicht zum Einleiten von Abwasser in eine private Abwasseranlage befreien lassen, wenn Sie die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch einen Vertrag mit dem Betreiber oder der Betreiberin der privaten Abwasseranlage sicherstellen.

Die Befreiung von der Genehmigungspflicht darf nur erteilt werden, wenn die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Unabhängig davon kann der Betreiber der private Abwasseranlage weitergehende Anforderungen stellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser (industrielles Abwasser, gewerbliches Abwasser), das in die private Abwasseranlage eingeleitet werden soll.

  • Antrag
  • Vertragliche Regelungen zwischen dem Einleiter oder der Einleiterin des Abwassers und dem Betreiber oder der Betreiberin der privaten Abwasseranlage

Welche Gebühren fallen an?

Vorkasse: Nein
https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-UmwMinGebVRP2019rahmen
Die Kosten für die Befreiung von der Genehmigungspflicht nach § 59 Abs. 1 WHG liegen gemäß der Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts Vom 28. August 2019, Anlage Besonderes Gebührenverzeichnis auf dem Gebiet des Umweltrechts Ziffer 11.6.8 zwischen 36,10 bis 300,00 €. Gegebenenfalls fallen zusätzliche Auslagen (Kosten für förmliche Zustellung oder öffentliche Bekanntmachungen) an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Einleitung in eine privaten Abwasseranlage darf erst mit Erteilung der Befreiung der Genehmigungspflicht erfolgen. Stellen Sie den Antrag daher rechtzeitig - mindestens sechs Monate - vor Einleitung von Abwasser in eine private Abwasseranlage.

Bearbeitungsdauer

Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens drei Monaten rechnen. Diese verlängert sich in der Regel, wenn Unterlagen nachgereicht werden müssen.

Rechtsgrundlage

§ 59 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Rechtsbehelf

Widerspruch

Was sollte ich noch wissen?

Unterstützende Institutionen

Landesamt für Umwelt

Online-Verfahren

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