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/ Grundsteuer Einheits- bzw. Grundsteuerwert Feststellung

Zuständige Mitarbeiter

Frau Sabine Danner

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Gebäude: Rathaus
Raum-Nr.: 118
Stockwerk: EG
Mozartstraße 2
76744 Wörth am Rhein Adresse in Google Maps anzeigen
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Leistungsbeschreibung

Der Einheitswert bis 31.12.2024 / Grundsteuerwert auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 (mit steuerlicher Wirkung ab dem 01.01.2025) bildet zusammen mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag.

Teaser

Dieser Eintrag vermittelt Ihnen nähere Informationen zur Feststellung des Einheitswerts/Grundsteuerwerts.

Verfahrensablauf

Der Einheitswert bzw. Grundsteuerwert wird von dem örtlich zuständigen Finanzamt auf den jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellt.

Für Zeiträume vor dem 01.01.2025 bildet der nach den Wertverhältnissen 01.01.1964 festgestellte Einheitswert die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag.

Der erstmals auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 festzustellende Grundsteuerwert bildet ab dem 01.01.2025 die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag.

Alle 7 Jahre erfolgt eine erneute Hauptfeststellung. Ändert sich zwischen zwei Hauptfeststellungszeitpunkten die Art, die Zurechnung oder der Wert der wirtschaftlichen Einheit, erfolgt eine Art-, Zurechnungs- bzw. Wertfortschreibung. Für eine Wertfortschreibung müssen hinsichtlich der Wertänderung jedoch bestimmte Mindestgrenzen überschritten werden.

Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags wird zumeist mit der Feststellung des Einheitswerts/Grundsteuerwerts verbunden. Das heißt, Sie erhalten im Regelfall nur ein Schriftstück, welches sowohl den Grundsteuermessbetrag als auch den Einheits-/Grundsteuerwert enthält. Ungeachtet dessen handelt es sich um zwei selbständige, jeweils getrennt anfechtbare Verwaltungsakte.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Rechtsgrundlage

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