Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Wörth am Rhein vom 23.05.2013

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes vom 20.06.1995 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Allgemeines

  • Die Stadtbücherei Wörth am Rhein ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Wörth am Rhein. Sie dient der allgemeinen Bildung und Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung. Der Zusammenarbeit mit den städtischen Schulen sowie der Leseförderung von Schülerinnen und Schülern kommt hierbei wesentliche Bedeutung zu.
  • Jedermann ist berechtigt, die Bücherei im Rahmen dieser Satzung auf öffentlich-rechtlicher Basis zu benutzen.

§ 2 Öffnungszeiten

  • Die Öffnungszeiten der Bücherei sind in der Benutzungsordnung festgelegt. Sie werden außerdem durch Aushang bekannt gemacht.

§ 3 Anmeldung

  • Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes an. Die Angaben werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert. Der Benutzer erhält einen Benutzerausweis.
  • Der Benutzer bestätigt mit seiner Unterschrift, die Satzung einzuhalten und gibt gleichzeitig damit die Zustimmung zur elektronischen Speicherung seiner Angaben zur Person.
  • Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an und hinterlegen bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die die Büchereibenutzung für den Antragsteller wahrnehmen.
  • Der Benutzer ist verpflichtet, der Bücherei Änderungen seines Namens oder der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Ausleihe, Leihfrist

  • Der Benutzer kann Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausleihen.   Die Leihfrist beträgt für  
    • Bücher, Comics: 4 Wochen
    • Zeitschriften: 2 Wochen
    • Spiele: 4 Wochen
    • CD-Roms, CDs, DVDs: 2 Wochen
  • Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag zweimal verlängert werden. Die Verlängerung kann sowohl persönlich als auch elektronisch über www.woerth.de/buecherei.de erfolgen.

§ 5 Ausleihbeschränkungen

  • Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bücherei genutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden.
  • Nicht ausleihbar sind Nachschlagewerke und die jeweils neueste Ausgabe der Zeitschriften.
  • Die entsprechenden Medien sind gekennzeichnet.

§ 6 Vorbestellungen

  • Für ausgeliehene Medien kann die Bücherei auf Wunsch des Benutzers Vorbestellungen entgegennehmen. Ein Anspruch kann daraus nicht abgeleitet werden.

§ 7 Behandlung der Medien, Haftung, Schadenersatz

  • Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind dem Büchereipersonal unverzüglich zu melden.
  • Alle Medien sind sorgfältig zu behandeln. Bei Beschädigungen, Verlust oder nicht erfolgter Rückgabe nach der dritten Mahnung haftet der Benutzer.
  • Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
  • Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Bücherei anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
  • Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigungen nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust oder Nichtrückgabe nach dem Anschaffungswert zuzüglich der Kosten für die Einarbeitung gemäß der jeweiligen Kostenordnung.
  • Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts haftet der Benutzer.

§ 8 Entgelte und Kostenersatz

  • Die Anmeldung ist kostenlos.
  • Für die Ausleihe wird eine jährliche Benutzungsgebühr für aktive Benutzer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhoben. Schüler, Studenten sowie Schwerbehinderte und Auszubildende sind nach Vorlage geeigneter Nachweise von der Benutzungsbebühr befreit. Die Benutzungsgebühr wird fällig mit der erstmaligen Ausleihe im laufenden Kalenderjahr.
  • Nach Ablauf der Leihfrist ist eine Säumnisgebühr durch den Benutzer zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Die Gebühr ist acht Tage nach Ablauf zu bezahlen.
  • Der Gebührenrahmen bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügter Anlage (Gebührenordnung für die Stadtbücherei).

§ 9 Auswärtiger Leihverkehr

  • Im Bestand der Bücherei nicht vorhandene Bücher und Zeitschriftenaufsätze können über den Leihverkehr gegen eine Gebühr aus anderen Bibliotheken beschafft werden (= Fernleihe).
  • Hierbei gelten die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek.

§ 10 Verhalten in der Bücherei, Hausrecht

  • Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Bücherei beeinträchtigt werden.
  • Rauchen, Essen und Trinken sind in der Bücherei nicht gestattet. Tiere dürfen in die Bücherei nicht mitgebracht werden.
  • Für verloren gegangene oder gestohlene Gegenstände der Benutzer übernimmt die Bücherei keine Haftung.
  • Das Hausrecht nimmt die Leitung der Bücherei wahr oder das mit seiner Ausübung beauftragte Büchereipersonal. Deren Anweisung ist Folge zu leisten.

§ 11 Ausschluss von der Benutzung

  • Benutzer, die gegen diese Satzung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können dauerhaft oder zeitlich begrenzt von der Benutzung der Bücherei ausgeschlossen werden.

§ 12 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
Wörth am Rhein, den (Datum Bekanntmachung im Amtsblatt)

Harald Seiter
Bürgermeister

Hinweis

Diese Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am  23. Mai 2013 beschlossen.
Gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausstellung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  • vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorstehend genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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