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/ Tierseuchenbeitrag

Zuständige Mitarbeiter

Frau Sabine Danner

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Postadresse

Gebäude: Rathaus
Raum-Nr.: 118
Stockwerk: EG
Mozartstraße 2
76744 Wörth am Rhein Adresse in Google Maps anzeigen
Details

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung


Nach § 71 Tierseuchengesetz (TierSG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, berichtigt: BGBl. I S. 3588) in der jeweils geltenden Fassung, regeln die Länder, wer für die Entschädigungsleistungen für nach § 66 TierSG getötete oder verendete Tiere zuständig ist. In Rheinland-Pfalz ist dies nach § 6 Landestierseuchengesetz (LTierSG) vom 24. Juni 1986 (GVBl S. 174, BS 7831-6) in der jeweils geltenden Fassung, die Tierseuchenkasse.

Entschädigungen sind nach den §§ 66 bis 72 b TierSG für den Verlust von Tieren zu gewähren, die sich im Zeitpunkt ihres Todes oder der Anordnung ihrer Tötung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden haben. Darüber hinaus kann die Tierseuchenkasse für Tierverluste, die durch Tierseuchen oder deren Bekämpfung entstanden sind, Beihilfen gewähren. Maßnahmen, die tierseuchenrechtlich vorgeschrieben sind oder planmäßig zur Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten sowie der Erhaltung der Tiergesundheit dienen, soll sie finanziell unterstützen.

Die Tierseuchenkasse ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die die Bezeichnung Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz trägt. Die Organe der Tierseuchenkasse sind die Vertreterversammlung und der Vorsitzende.

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz verwaltet die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz (Burgenlandstr. 7, 55543 Bad Kreuznach, Tel. 0671-7931212). Sie unterliegt der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz und der Prüfung durch den Rechnungshof.

Beitragspflicht:

Wer zur Beitragszahlung an die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz verpflichtet ist, bzw. welche Tierarten beitragspflichtig sind, ergibt sich aus § 12 LTierSG und der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz. Derzeit werden für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Bienenvölker Beiträge erhoben. Die Höhe der Beitragsleistungen ist zum Teil abhängig von der Bestandsgröße. Die Einzelheiten, z.B. welche Tierzahlen zur Beitragspflicht herangezogen werden, ergeht aus der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse, die für jeweils ein Kalenderjahr gültig ist.

Nach dem Landestierseuchengesetz Rheinland-Pfalz besteht die Verpflichtung, alle Tiere, für die eine Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse besteht, der Tierseuchenkasse zu melden. Das betrifft Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Bienen und Pferde. Rinder werden automatisch mit Hilfe des Herkunftssicherungs- und Informationssystems Tier (HIT), Schweine, Ziegen und Schafe mit Hilfe eines Erhebungsbogens erfasst.

Beitragspflicht besteht aber grundsätzlich auch für Pferde und Bienen, wenn momentan wegen der günstigen finanziellen Lage der entsprechenden Kassen auch keine Beiträge für Pferde und Bienen erhoben werden. Gleichwohl werden Leistungen der Tierseuchenkasse wie Entschädigungen, Übernahme von Tierkörperbeseitigungskosten und Kosten für Laboruntersuchungen am Landesuntersuchungsamt in Koblenz oder der Bienenfachstelle in Mayen auch für die derzeit beitragsfreien Tierarten erbracht. Diese Leistungen werden zukünftig nur noch für die Tierhalter übernommen, die ihre Tierbestände bei der Tierseuchenkasse gemeldet haben.

Formulare der Tierseuchenkasse finden Sie hier

weitere Informationen über Tierseuchen u.a. erhalten Sie auf den Seiten des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten

An wen muss ich mich wenden?
  • Tierseuchenkasse (Landwirtschaftskammer)

 

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