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/ Erschließung von Grundstücken

Zuständige Mitarbeiter

Herr Ralf Schöppenthau

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Gebäude: Rathaus
Raum-Nr.: 304
Stockwerk: 2. OG
Mozartstraße 2
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Herr Roland Schramm

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Gebäude: Rathaus
Raum-Nr.: 304
Stockwerk: 2. OG
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Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Bauvorhaben im Innenbereich sind u. a. erst dann zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde. Erschlossen sind Grundstücke, denen durch die Erschließungsanlage die Anfahrmöglichkeit an ihre Grenze und damit die Zufahrt im straßenrechtlichen Sinn vermittelt wird.
Diese Zufahrt ist bei Wohngrundstücken auch erfüllt, wenn man auf sie hinaufgehen kann.


Die Kosten für die Erschließung werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt, wobei ein Gemeindeanteil von mindestens 10 % zu berücksichtigen ist. Ist eine Straße erst im Bau und noch nicht endgültig hergestellt, können Vorausleistungen auf die zukünftige Beitragspflicht erhoben werden. Diese Vorausleistung wird mit der endgültigen Beitragsschuld verrechnet.


siehe auch


Erschließungsbeiträge

An wen muss ich mich wenden?
  • Gemeindeverwaltung
  • Verbandsgemeindeverwaltung
  • Stadtverwaltung

Anträge / Formulare

Spezielle Hinweise für - Stadt Wörth am Rhein
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