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Zuständige Mitarbeiter

Herr Ralf Schöppenthau

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Gebäude: Rathaus
Raum-Nr.: 304
Stockwerk: 2. OG
Mozartstraße 2
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Herr Roland Schramm

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Stockwerk: 2. OG
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Leistungsbeschreibung

Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung bedarf es einer satzungsrechtlichen Entwässerungsgenehmigung. Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage, an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder am Anschluss an die Abwasseranlage bedürfen einer entsprechenden Änderungsgenehmigung. 
 
Die Städte und Gemeinden haben in ihren Entwässerungssatzungen Einleitungsbedingungen für die Abwässer festgelegt, um den einwandfreien Betrieb der Kanalisation und der Kläranlage zu gewährleisten. Bei der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung entscheiden sie auch, ob insbesondere im industriellen und gewerblichen Bereich eine Vorbehandlung des Abwassers erforderlich ist. 
 
Die Beseitigung von Niederschlagswasser über die kommunale Kanalisation bedarf ebenfalls der Entwässerungsgenehmigung.
 

Rechtsgrundlage

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