Suchergebnis

/ Bestattung

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Grabstätten


Gemäß § 2 des Bestattungsgesetzes Rheinland Pfalz obliegt es den Gemeinden als Pflichtaufgabe Friedhöfe anzulegen und Leichenhallen zu errichten. Auf Gemeindefriedhöfen ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner zuzulassen.


Auf Gemeindefriedhöfen sind grundsätzlich Reihengräber zur Verfügung zu stellen. Nähere Einzelheiten regelt die Stadt oder Gemeinde durch Satzung.


Die Benutzung von Gemeindefriedhöfen, Leichenhallen und Einäscherungsanlagen regeln die Städte und Gemeinden ebenfalls durch Satzung.


Bestattung


Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen.


Eine Bestattung kann vorgenommen werden als:

  • Erdbestattung oder
  • Feuerbestattung

Eine Bestattung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die örtliche Ordnungsbehörde.


In der Regel erledigt das beauftragte Bestattungsunternehmen alle anstehenden Behördengänge.


siehe auch:


Tod, Sterbefall

An wen muss ich mich wenden?
  • Gemeindeverwaltung
  • Verbandsgemeindeverwaltung
  • Stadtverwaltung
Anträge / Formulare
  • Todesbescheinigung (Leichenschauschein)
  • Sterbeurkunde
  • ggf.Antrag auf Bereitstellung einer Grabstätte, unterschrieben vom Nutzungsberechtigten bzw. Rechnungsträger

Welche Gebühren fallen an?

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz

Diese Webseite verwendet Cookies. Cookies werden zur Benutzerführung und Webanalyse verwendet und helfen dabei, diese Webseite besser zu machen. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung. Mit der Nutzung dieser Webseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.