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/ Lebenspartnerschaftsurkunde ausstellen bei begründeten Lebenspartnerschaften im Ausland

Leistungsbeschreibung

Das Standesamt stellt Urkunden und beglaubigte Auszüge aus dem Register aus.

Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegattinen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.

Verfahrensablauf

Die antragstellende Person beantragt die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder eines beglaubigten Auszugs aus dem Register.

Ebenfalls antragsberechtigt sind Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Vorfahren, Abkömmlinge oder andere Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.

Das Standesamt stellt nach Prüfung der Berechtigung die Urkunde oder den beglaubigten Auszug aus dem Register aus.

Voraussetzungen

  • Die antragstellende Person muss selbst die Person sein, auf die sich der Registereintrag bezieht.
  • Ebenfalls antragsberechtigt sind Ehegattinen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Vorfahren, Abkömmlinge oder andere Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
  • Die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft muss von einem deutschen Standesamt nachbeurkundet worden sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass oder ein sonstiger mit Lichtbild versehener amtlicher Ausweis) zur Überprüfung der Antragsberechtigung,
  • gegebenenfalls ein Nachweis des rechtlichen Interesses.
  • Falls die Lebenspartnerschaft noch nicht in einem deutschen Register nachbeurkundet wurde, werden noch folgende Unterlagen benötigt:
    • Urkunde über die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung,
    • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis sowie
    • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer,

bei Geburt der Lebenspartnerinnen oder der Lebenspartner in Deutschland:

  • die Geburtsurkunden,

bei Geburt der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner im Ausland:

  • die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung,

im Falle einer vorangegangenen Lebenspartnerschaft:

  • Nachweise über die Begründung und Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft – zum Beispiel Lebenspartnerschaftsurkunden, Sterbeurkunden, Urteile über die Auflösung der Lebenspartnerschaften,

im Falle einer früheren Ehe:

  • Nachweise über die letzte Eheschließung und deren Auflösung

    Welche Gebühren fallen an?

    • Die Ausstellung von Lebenspartnerschaftsurkunden kostet EUR 13,00 (erstes Exemplar),
    • bei gleichzeitiger Beantragung und im selben Arbeitsgang hergestellter weiterer Exemplare: je EUR 6,50.
    • Die Nachbeurkundung der im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft kostet je nach Verwaltungsaufwand zwischen 64,00 und 127,00 Euro.

    Rechtsgrundlage

    • § 61-66 PStG (Benutzung)
    • § 5 Abs. 5 PStG (Fristen)
    • §§ 55, 56 PStG
    • § 58 PStG
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