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Zuständige Mitarbeiter

Frau Sabine Danner

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Postadresse

Gebäude: Rathaus
Raum-Nr.: 118
Stockwerk: EG
Mozartstraße 2
76744 Wörth am Rhein Adresse in Google Maps anzeigen
Details

Zugeordnete Abteilungen

Leistungsbeschreibung

Der Grundsteuermessbetrag bildet zusammen mit dem von der Gemeinde festzulegenden Hebesatz die Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung.

Teaser

Dieser Eintrag vermittelt Ihnen nähere Informationen zu Ihren Anzeigepflichten im Zusammenhang mit der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags.

Verfahrensablauf

Der Grundsteuermessbetrag wird von dem örtlich zuständigen Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt, in dem auf den Einheitswert/Grundsteuerwert ein Promillesatz (Steuermesszahl) angewendet wird.

Die nächste Hauptveranlagung erfolgt auf den 01.01.2025. Die Werte aus dieser Hauptveranlagung werden bei der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 berücksichtigt.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Voraussetzungen

Nach § 19 Grundsteuergesetz sind Sie verpflichtet, dem für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Finanzamt folgendes anzuzeigen:

  • Die Änderung der Nutzungs- oder Eigentumsverhältnisse bei ganz oder teilweise steuerbefreiten Grundstücken sowie
  • für Zeiträume ab dem 01.01.2025 den Wegfall der Voraussetzungen für eine ermäßigte Steuermesszahl (§ 15 Absatz 4 Grundsteuergesetz).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Frist für die nach § 19 Grundsteuergesetz zu erstattende Anzeige beträgt 3 Monate ab Eintritt der Änderung beziehungsweise Wegfall der Voraussetzungen für eine ermäßigte Steuermesszahl. Die Anzeige ist gegenüber dem für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zuständigen Finanzamt zu erstatten.

Rechtsgrundlage

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