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/ Bauen und Wohnen / Hausbau und Immobilienerwerb / Grundsteuer Einheitswert Erklärungs- und Anzeigepflichten

Zuständige Mitarbeiter

Frau Sabine Danner

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Postadresse

Gebäude: Rathaus
Raum-Nr.: 118
Stockwerk: EG
Mozartstraße 2
76744 Wörth am Rhein Adresse in Google Maps anzeigen
Details

Zugeordnete Abteilungen

Leistungsbeschreibung

Der Einheitswert bis 31.12.2024 / Grundsteuerwert auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 (mit steuerlicher Wirkung ab dem 01.01.2025) bildet zusammen mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag. Dieser Eintrag erläutert die Erklärungs-/Anzeigepflichten im Zusammenhang mit der Feststellung des Einheitswerts/Grundsteuerwerts.

Teaser

Dieser Eintrag vermittelt Ihnen nähere Informationen zu Ihren Erklärungs-/Anzeigepflichten im Zusammenhang mit der Feststellung des Einheitswerts/Grundsteuerwerts.

Verfahrensablauf

Der Einheitswert bis 31.12.2024 / Grundsteuerwert mit steuerlicher Wirkung ab dem 01.01.2025 wird von dem örtlich zuständigen Finanzamt auf den jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellt.

Für Zeiträume vor dem 01.01.2025 bildet der nach den Wertverhältnissen 01.01.1964 festgestellte Einheitswert die Basis für den Grundsteuermessbetrag.

Der erstmals auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 festzustellende Grundsteuerwert bildet ab dem 01.01.2025 die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag.

Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags wird zumeist mit der Feststellung des Einheitswerts/Grundsteuerwerts verbunden. Das heißt, Sie erhalten im Regelfall nur ein Schriftstück, welches sowohl den Grundsteuermessbetrag als auch den Einheits-/Grundsteuerwert enthält. Ungeachtet dessen handelt es sich um zwei selbständige, jeweils getrennt anfechtbare Verwaltungsakte.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Voraussetzungen

Zeiträume vor dem 01.01.2022

Steuererklärungspflicht

Steuererklärungen zur Feststellung des Einheitswerts sind gemäß § 28 Absatz 1 Bewertungsgesetz auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben. Zusätzlich sind Sie verpflichtet, eine Erklärung zu Feststellung des Einheitswerts abzugeben, wenn Sie vom Finanzamt hierzu aufgefordert werden (§ 28 Absatz 2 Satz 3 Bewertungsgesetz).

Zeiträume nach dem 31.12.2021

Steuererklärungspflicht

Steuererklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts sind gemäß § 228 Absatz 1 Satz 1 Bewertungsgesetz für den Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen anderen Feststellungszeitpunkt abzugeben, wenn Sie vom Finanzamt hierzu aufgefordert werden.

Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung kann durch das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Steuererklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts sind dem zuständigen Finanzamt zwingend nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln. Das Finanzamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Mithin kann in diesen Fällen die Abgabe der Steuererklärung in Papierform erfolgen.

Anzeigepflichten

Als Eigentümer von Grundbesitz sind Sie verpflichtet, dem Finanzamt eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, welche sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirkt oder zu einer erstmaligen Feststellung des Grundsteuerwerts führen kann, auf den Beginn des auf die Änderung der Verhältnisse folgenden Kalenderjahres anzuzeigen.

Gleiches gilt, wenn das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Informationen zu den einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte den amtlichen Steuererklärungsvordrucken einschließlich den hierzu ergangenen Anleitungen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung (Feststellungserklärung) ergibt sich aus der öffentlichen Aufforderung bzw. der Aufforderung durch das Finanzamt.

Die bei Änderung der für den Grundsteuerwert maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse zu erstattende Anzeige ist zu Beginn des auf die Änderung der Verhältnisse folgenden Kalenderjahres zu erstatten.

Rechtsgrundlage

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