Neue Grundsteuer 2025

Neue Bescheide 2025 - Wichtige Informationen für Grundstückseigentümer

Ab Januar 2025 erhalten Grundstückseigentümer ihre Grundsteuerbescheide auf Basis der im Rahmen der Grundsteuerreform ermittelten neuen Grundsteuerwerte. Die Berechnungsgrundlagen basieren auf den durch das Finanzamt festgestellten neuen Grundsteuerwerten, die ab dem Stichtag 01.01.2025 anstelle der bisherigen Einheitswerte gelten.

Bereits seit Oktober 2022 wurden die Feststellungen der neuen Grundsteuerwerte sowie die darauf aufbauenden Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags den Eigentümern durch das Finanzamt zugestellt. Diese bilden die Grundlage für die nun von der Stadt Wörth a. Rh. festgesetzte Grundsteuer.

Zahlung und Kontakt bei Rückfragen

Die im Bescheid ausgewiesene Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 zu den jeweiligen Fälligkeiten, direkt an die Stadt Wörth a. Rh. zu zahlen.

Bei Rückfragen unterscheiden sich die Zuständigkeiten wie folgt:

1. Fragen zum Grundsteuerbescheid (z. B. zu Zahlung oder Hebesatz) beantwortet die Stadtverwaltung. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem Grundsteuerbescheid.

2. Fälligkeiten beachten! Die jeweiligen Fälligkeiten können Sie auf der Vorderseite des Abgabenbescheides ersehen.

Viele Bürgerinnen und Bürger lassen bereits die Grundsteuer per SEPA-Lastschriftmandat von ihrem Girokonto einziehen. Auf Grund eines der Stadtverwaltung erteilten Lastschriftmandats, welches jederzeit widerrufbar ist, kann die Stadtkasse termingerecht fällige Beträge vom Konto abbuchen. Für uns bedeutet es eine Erleichterung, die Beträge einziehen zu dürfen. Das Verfahren ist praktisch und einfach. Es hilft, viel Arbeit und damit Kosten zu sparen.

Das entsprechende Formular (SEPA Stadt Wörth am Rhein) ist hier abrufbar

3. Fragen zum Grundsteuerwert oder Grundsteuermessbetrag richten Sie bitte schriftlich an das für das Grundstück zuständige Finanzamt (Lagefinanzamt). Die Kontaktdaten finden Sie auf den entsprechenden Bescheiden des Finanzamts.

Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform und weitere Hilfestellungen des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz sind hier verfügbar.

Hinweis bei laufenden Einspruchsverfahren

Sollten Sie Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder den Grundsteuermessbetrag eingelegt haben, wird dieses Verfahren durch den Erhalt des Grundsteuerbescheids nicht abgeschlossen. Die Grundsteuer ist dennoch fristgerecht an die Stadtverwaltung zu zahlen.

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